Wie funktioniert die Krankenversicherung in Italien für Ausländer?

Wie funktioniert die Krankenversicherung in Italien für Ausländer? Das italienische Krankenkassensystem ist kompliziert. Was ist für freiwillig- und Pflichtversicherte zu beachten?

Für Bürger aus einem Land der Europäischen Union, aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die sich zu touristischen Zwecken in Italien aufhalten, ist die Gesundheitsversorgung durch die Europäische Krankenversicherungskarte gewährleistet. Damit sind sie zur Inanspruchnahme notwendiger Behandlungen, einschließlich nicht dringender Behandlungen, berechtigt.

Wie sieht es für EU-Bürger aus, die sich nicht zu touristischen Zwecken, oder länger als drei Monate in Italien aufhalten? Davon betroffen sind auch Arbeitnehmer mit einem italienischen Arbeitsvertrag oder Selbständige, die in Italien steuerpflichtig sind. Rentner, die in Deutschland pflichtversichert waren, bleiben es auch in Italien über die gesetzliche deutsche Krankenversicherung oder seine private Krankenversicherung.

Krankenversicherung in Italien ist Pflicht

EU-Bürger, die sich länger als drei Monate rechtmäßig in Italien aufhalten, sind verpflichtet, sich gegen das Risiko von Krankheit, Unfall und die Versorgung bei Mutterschaft zu versichern. Sie können entweder eine private Versicherung abschließen oder sich freiwillig bei der italienischen Krankenversicherung SSN (Servizio sanitario nazionale) durch Zahlung eines Jahresbeitrags anmelden.

Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

Grundsätzlich müssen immer ein gültiger Ausweis und die Steuernummer vorlegen werden.

Außerdem:

  • als Arbeitnehmer in Italien, einschließlich Saisonarbeiter, den Arbeitsvertrag (der das Arbeitsverhältnis mit einem italienischen Arbeitgeber und die Dauer bescheinigt),
  • als Selbständiger in Italien, die Bescheinigung über die Eintragung in die Handelskammer oder in ein Berufsregister oder einen Orden und den Nachweis über die Eintragung der Mehrwertsteuer oder die Eröffnung der INPS-Stelle oder das Einkommensformular Mod. Unico für das Vorjahr,
  • für einen Familienangehörigen des Arbeitnehmers oder des Selbstständigen, eine Selbstbescheinigung über die steuerliche Belastung der Familie,
  • direkte Verwandte in aufsteigender Linie, eine übersetzte Heiratsurkunde,
  • Kinder über 21, eine Geburtsurkunde, aus der Vaterschaft und Mutterschaft hervorgehen,
  • ehemalige EU-Arbeitnehmer, die unfreiwillig arbeitslos sind, der frühere Arbeitsvertrag (mit Angabe des beendeten Arbeitsverhältnisses und seiner Dauer), Selbstbescheinigung über die Anmeldung beim Arbeitsamt des Wohnsitzes,
  • Rentner mit italienischer Rente benötigen das S1-Formular.

Für Nicht-EU-Bürger besteht Meldepflicht

Die Anmeldung im Gesundheitssystem für Nicht-EU-Bürger fällt mit der Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung zusammen. Wenn die Aufenthaltsgenehmigung abläuft, muss auch die Anmeldung im Gesundheitssystem erneuert werden.

Das Recht erlischt durch:

  • Widerruf oder Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis
  • Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Ausweisung des Ausländers

Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültige Aufenthaltsgenehmigung oder Empfangsbestätigung des von den zuständigen Stellen ausgestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zusammen mit Unterlagen, die den Grund für den Antrag belegen,
  • Ausweisdokument (außer bei Asylbewerbern),
  • Steuernummer,
  • Unterlagen, die im Falle einer Beschäftigung belegen, dass die Tätigkeit dem italienischen Steuerrecht unterliegt (IRPEF und IRAP).

Ausländer (EU oder Nicht-EU) – freiwillige Anmeldung

Personen, die sich in Italien aufhalten, können sich freiwillig versichern. Das sind Ausländer mit einer länger als drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis und ansässige EU-Bürger, die keine Pflicht zur Anmeldung haben oder keinen angemessenen Krankenversicherungsschutz zulasten ihres EU-Herkunftsstaates. Dazu gehören immer etwaige Familienangehörige oder unterhaltsberechtigte Personen dieser Personengruppen.

Für die Anmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Steuernummer,
  • Selbstbescheinigung des gewöhnlichen Aufenthalts/Wohnsitzes.

Für ausländische Staatsangehörige, die sich freiwillig Krankenversichern werden die Gebühren ab 2024 auf 2.000 € pro Jahr erhöht. Dieser Beitrag gilt nicht für Studenten, Au-Pairs oder Pflichtversicherte.

Die Zahlung der Jahresgebühr kann nicht aufgeteilt werden. Sie muss in einem Betrag bei Postämtern oder Banken mit dem Formular F24 erfolgen.

Nach erfolgreicher Anmeldung im Gesundheitssystem

Wer sich erfolgreich im staatlichen Gesundheitssystem angemeldet hat, der kann mit seiner „tessera Sanitaria“ also der Krankenversicherungskarte kostenlos seinen Hausarzt aufsuchen und im Notfall ins Krankenhaus gehen. Als Hausarzt wird der zugeordnet, der zum Wohngebiet des Versicherten gehört. Sich selbst einen Hausarzt auszusuchen ist nicht möglich.

Benötigt man aber einen Facharzt, Zahnarzt oder Untersuchungen wie Röntgen, Blutuntersuchungen, MRT, CT, Ultraschall usw. benötigt man ein Rezept bzw. eine Überweisung seines Hausarztes, das sogenannte Ticket.

Mit diesem Ticket geht man zur ASL (Azienda Sanitaria Locale = Örtliche Gesundheitsbehörde), die einen Termin vermittelt. Je nach Region kann sich die „ASL“ auch anders nennen. Die Vermittlung ist deshalb notwendig, da es keine freie Facharztwahl gibt. Die Wartezeiten sind je nach Region unterschiedlich lang. Böse Zungen behaupten, dass man sich auch einen „schnellen Termin“ erkaufen kann.

Als Privatzahler ist die Wahl eines Facharztes aber jederzeit möglich, dann müssen allerdings auch sämtliche Kosten dafür privat bezahlt werden.

Die Kosten für ein Ticket werden ab April 2024 für alle Regionen in Italien vereinheitlicht

Mit den neuen Tarifen werden die regionalen Unterschiede aufgehoben und damit auch die Höhe der Selbstbeteiligung neu definiert. Das heißt, wie viel jeder Versicherte beiträgt, wenn er ein Krankenhaus, eine Untersuchung oder eine Behandlung benötigt.

Für einzelne Leistungen gibt es einen Preiskatalog, der ab April für ganz Italien vereinheitlicht wurde. Der Beitrag für ein Ticket kostet dann maximal pro Rezept 36,15 €. Diese Obergrenze gilt auch, wenn mehr als eine Leistung desselben Fachgebiets auf dem Rezept steht (bis zu acht sind pro Rezept möglich). Auch in diesem Fall darf die Zuzahlung maximal nur 36,15 € betragen. Diese Obergrenze gilt ab April für alle Regionen Italiens.

Ist ein Bürger hingegen befreit (z. B. aufgrund einer Krankheit oder seines Einkommens), zahlt er nichts.

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